Heizung & Energie

Gasheizung austauschen: Was seit der Novelle 2026 gilt

Das Heizungsgesetz wurde im Juli 2026 grundlegend umgebaut. Die 65-Prozent-Regel und die Austauschpflicht nach 30 Jahren sind gestrichen. An ihre Stelle treten Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe ab 2029.

Die kurze Antwort

Eine bestehende Gasheizung musst du nicht austauschen, unabhängig von ihrem Alter. Das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre ist entfallen, die früheren Paragrafen 71 bis 73 sind im Gesetz als weggefallen ausgewiesen. Auch die 65-Prozent-Regel steht nicht mehr im Text. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gasheizung einbaut, muss stattdessen ab 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nachweisen: 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 ab 2040.

weggefallen

Austauschpflicht nach 30 Jahren und 65-Prozent-Regel stehen nicht mehr im Gesetz.

10 % ab 2029

Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe bei neu eingebauten Gasheizungen, § 43 GModG.

12 Monate

Aufschub bei irreparablem Ausfall und Einbau im Jahr 2028, § 43 Absatz 7 GModG.

Musst du deine Gasheizung austauschen?

Nein, und zwar unabhängig vom Alter der Anlage. Das frühere Betriebsverbot für Heizkessel über 30 Jahre ist gestrichen. Im geltenden Gesetzestext stehen § 71, § 72 und § 73 nur noch mit dem Zusatz „(weggefallen)“. Auch das Gesetz selbst heißt nicht mehr Gebäudeenergiegesetz, sondern seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Geregelt wird nur noch, was beim Einbau einer neuen Heizung gilt.

Auch die 65-Prozent-Regel ist Geschichte. Der Begriff kommt im Gesetzestext nicht mehr vor. § 42 GModG stellt stattdessen zehn Optionen für den Ersatz einer Heizung nebeneinander, darunter Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen, KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Wärmenetzanschluss und weiterhin die Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung. Du wählst frei.

Die Bedingung hängt jetzt an einem festen Kalender statt an der kommunalen Wärmeplanung, die im Gesetzestext nicht mehr erwähnt wird. Wird eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer nach § 43 Absatz 1 GModG sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen. Erfüllbar ist die Pflicht auch über eine Solarthermieanlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Absatz 3 und 4).

Wichtig: Frag bei deiner Gemeinde trotzdem nach dem Stand der Wärmeplanung. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen, ändert das die Rechnung für jede Investition in eine eigene Heizung grundlegend, auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz die Wärmeplanung nicht mehr als Bedingung nennt.

Die Regeln wurden seit 2024 mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 2026. Weitere Änderungen zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 sind im Gesetzestext bereits angekündigt, aber noch nicht eingearbeitet. Der aktuelle Stand steht auf gesetze-im-internet.de, eine verständliche Einordnung bietet die Verbraucherzentrale. Prüfe den Stand, bevor du eine Entscheidung triffst.

Was ist aus der 30-Jahre-Pflicht geworden?

Sie ist ersatzlos gestrichen. Bis zur Novelle traf sie nur eine bestimmte Bauart, die Konstanttemperaturkessel. Diese Geräte halten das Heizwasser dauerhaft auf hoher Temperatur, unabhängig vom Wetter, und wurden bis etwa Mitte der 1990er-Jahre gebaut. Sie arbeiten sehr ineffizient, verboten ist ihr Betrieb aber nicht mehr. Der Begriff Konstanttemperaturkessel kommt im Gesetzestext nicht mehr vor.

KesseltypBaujahr typischNutzungsgradAustauschpflicht
Konstanttemperaturkesselbis etwa 1995etwa 70 bis 80 Prozententfallen
Niedertemperaturkesseletwa 1985 bis 2005etwa 85 bis 90 Prozententfallen
Brennwertkesselab etwa 1995über 95 Prozententfallen
Gasetagenheizung, Gasthermealleje nach Gerätentfallen

Welchen Typ du hast, steht auf dem Typenschild am Kessel. Wenn du unsicher bist, schau in den letzten Bericht des Schornsteinfegers. Er erfasst Baujahr und Bauart ohnehin. Sein Bericht ist die verlässlichste Quelle im Haus, und für die Wirtschaftlichkeit ist die Bauart weiterhin die entscheidende Angabe.

Wirtschaftlich bleibt der Unterschied groß, auch wenn rechtlich nichts mehr erzwungen wird. Ein Konstanttemperaturkessel läuft mit Nutzungsgraden um 70 bis 80 Prozent. Ein moderner Brennwertkessel erreicht über 95 Prozent, eine Wärmepumpe ein Vielfaches davon. Bei 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch sind das mehrere hundert Euro Unterschied pro Jahr.

Welche Pflichten bleiben für selbstnutzende Eigentümer?

Zwei Nachrüstpflichten sind geblieben, sie betreffen aber die Dämmung, nicht die Heizung. § 35 Absatz 1 GModG verlangt eine gedämmte oberste Geschossdecke mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. § 69 Absatz 2 GModG verlangt, dass bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 gedämmt werden. Für beide gibt es dieselbe Ausnahme: Wer ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen besitzt und am 1. Februar 2002 eine davon selbst bewohnt hat, ist befreit (§ 35 Absatz 3, § 69 Absatz 3 GModG).

Wechselt das Haus den Eigentümer, endet die Ausnahme. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die beiden Dämmmaßnahmen umzusetzen. Dieselbe Frist gilt bei Erbschaft und Schenkung. Den Kessel muss er nicht anfassen.

Vermietete Häuser und Wohnungen fallen nicht unter die Ausnahme. Auch bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten greift sie nicht, dort gelten die Dämmpflichten uneingeschränkt. Wer entgegen § 35 Absatz 1 oder § 69 nicht dämmt, riskiert eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 108 Absatz 2 Nummer 1 GModG).

Was passiert, wenn die Heizung plötzlich ausfällt?

Für den Havariefall sieht das Gesetz weiterhin Spielraum vor. Niemand muss im Januar ohne Wärme dastehen, weil sich keine Wärmepumpe beschaffen lässt.

Lässt sich die Anlage reparieren, darfst du sie reparieren. Es gibt keine Pflicht, bei einem Defekt auf ein anderes System zu wechseln. Auch nach einem irreparablen Ausfall darfst du wieder eine Gasheizung einbauen, übernimmst damit aber die Brennstoffpflicht des § 43.

  • Zwölf Monate Aufschub bei Einbau 2028. Wird die neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung wegen eines irreparablen Ausfalls zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2028 eingebaut, greift die Pflicht aus § 43 Absatz 1 erst zwölf Monate nach dem Einbau.
  • Fortgeltung statt Sprung ab 2029. Wird nach einem Ausfall ab 2029 neu eingebaut, gilt die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Quote noch zwölf Monate weiter, erst danach die aktuelle.
  • Härtefallregelung, § 102 GModG. Stehen die notwendigen Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes oder zum Ertrag, befreit die zuständige Behörde auf Antrag.

Die Bedingungen wurden mehrfach geändert, und weitere Änderungen zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 sind bereits angekündigt. Lass dir den für dein Haus geltenden Stand vom Schornsteinfeger oder einem Energieberater bestätigen, bevor du einen Vertrag unterschreibst.

Was kostet der Weiterbetrieb bis 2030?

Wer die alte Gasheizung behalten will, sollte drei Kostentreiber gegenrechnen. Zusammen entscheiden sie darüber, ob Warten billiger ist als Handeln.

KostentreiberGrößenordnungWas du prüfen solltest
Reparaturen an alten Kesseln400 bis 1.500 Euro je FallReparaturgrenze bei etwa 30 Prozent des Neupreises
ErsatzteilverfügbarkeitHersteller sichern meist 10 bis 15 Jahre zuNachfrage beim Hersteller mit Typennummer
Wartung und Schornsteinfeger150 bis 300 Euro im JahrWartungsvertrag prüfen und vergleichen
CO2-Preis auf Erdgassteigt bis 2030 weiter anaktuellen Preis je Tonne beim Versorger erfragen
Gasnetzentgeltesteigen bei sinkender Zahl der AnschlüsseWärmeplanung der Gemeinde beachten

Der CO2-Preis ist der Posten mit der größten Unsicherheit. Seit 2021 wird er auf fossile Brennstoffe erhoben und steigt schrittweise. Ab 2027 soll die Preisbildung in ein europäisches Handelssystem übergehen, das den Preis am Markt bestimmt. Belastbare Zahlen für die Jahre danach gibt es nicht, plane deshalb mit einer Bandbreite statt mit einem festen Wert.

Ein Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden Gasverbrauch stößt etwa vier Tonnen CO2 im Jahr aus. Jeder Euro je Tonne schlägt damit mit rund vier Euro im Jahr zu Buche. Das ist überschaubar, solange der Preis moderat bleibt, und wird spürbar, wenn er deutlich steigt.

Reparieren, Brennwert erneuern oder Wärmepumpe?

Die Entscheidung hängt an drei Fragen: Wie alt ist der Kessel, wie gut ist das Haus gedämmt, und wie sieht die Wärmeplanung der Gemeinde aus.

WegKostenSinnvoll, wenn
Reparieren und weiterlaufen lassen400 bis 1.500 EuroKessel unter 20 Jahre, Wärmeplanung noch offen
Neuer Gas-Brennwertkessel8.000 bis 14.000 EuroQuote nach § 43 ab 2029 einplanbar
Luft-Wasser-Wärmepumpe25.000 bis 40.000 Euro vor FörderungVorlauftemperatur unter 55 Grad erreichbar
Anschluss an ein Wärmenetz5.000 bis 15.000 EuroNetz liegt in der Straße oder ist geplant

Für die Wärmepumpe ist die erreichbare Vorlauftemperatur der entscheidende Wert. Dreh die Heizung an einem kalten Tag testweise auf 50 bis 55 Grad Vorlauf herunter und beobachte, ob alle Räume warm werden. Klappt das, ist dein Haus geeignet. Wie du das im Bestand angehst, zeigt der Beitrag zur Wärmepumpe im Altbau.

Für den Austausch gibt es Zuschüsse über die KfW, gestaffelt nach Grundförderung und mehreren Boni. Der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt sein. Fördersätze und Bedingungen ändern sich regelmäßig, prüfe den aktuellen Stand auf kfw.de und in der Übersicht zur Förderung der energetischen Modernisierung. Was die einzelnen Systeme kosten, zeigt der Vergleich der Heizsysteme.

Häufige Fragen

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. § 42 GModG nennt die Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung ausdrücklich als eine von zehn zulässigen Optionen. Beim Einbau nach dem 29. Juli 2026 übernimmst du allerdings die Pflicht aus § 43: ab 2029 mindestens 10 Prozent klimaneutrale Brennstoffe, steigend bis 60 Prozent im Jahr 2040.

Wie erkenne ich, welchen Kessel ich habe?

Schau auf das Typenschild am Gerät und in den letzten Bericht des Schornsteinfegers. Er vermerkt Baujahr, Bauart und Nennleistung. Eine Austauschpflicht kann er nicht mehr feststellen, weil es sie nicht mehr gibt.

Was passiert, wenn ich die Brennstoffquote ignoriere?

Wer entgegen § 43 Absatz 1 den vorgeschriebenen Anteil nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro (§ 108 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 GModG).

Muss ich beim Hauskauf die Heizung tauschen?

Nein. Fällt die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer durch den Eigentümerwechsel weg, betrifft die Zwei-Jahres-Frist nur die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Heizungsrohre, nicht den Kessel.

Lohnt sich eine Hybridheizung?

In schlecht gedämmten Häusern oft ja. Die Wärmepumpe deckt den größten Teil des Jahres ab, der Gaskessel springt nur an sehr kalten Tagen ein. Erreicht die Wärmepumpe im Teillastpunkt A mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers, gilt die Pflicht aus § 43 Absatz 1 als erfüllt (§ 43 Absatz 5 GModG).

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Rechtsstand: Gebäudemodernisierungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung · Gesetzeslage und Fördersätze vor jeder Entscheidung prüfen.

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